Leistungen der sozialen Pflegeversicherung 2020

Seit Januar 2017 gelten Pflegegrade – ein Überblick

Seit dem 1. Januar 2017 erhalten alle Pflegebedürftige in häuslicher Pflege einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das heißt: Versicherte können Rechnungen für Leistungen zur Unterstützung im Alltag einreichen und bis zu 125 Euro monatlich erstattet bekommen. Dabei handelt es sich beispielsweise um hauswirtschaftliche Hilfen oder Betreuung des Pflegebedürftigen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen nach jeweiligem Landesrecht anerkannt sind. Informationen dazu gibt es beispielsweise bei der Pflegeberatung der AOK. Außerdem kann der Entlastungsbetrag für die Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege eingesetzt werden, ohne auf die sonstigen Leistungen der Pflegekasse angerechnet zu werden. Beträge, die nicht verwendet wurden, können in das Folgejahr übertragen werden.

Seit dem 1. Januar 2015 können Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege auch kombiniert werden. Wenn eine Pflegeperson beispielsweise verhindert ist, und der Pflegebedürftige seine Leistungen aus der Kurzzeitpflege nicht aufgebraucht hat, kann er diese bis zur Hälfte (also 806 Euro und insgesamt somit maximal 2 418 Euro jährlich) für die Verhinderungspflege einsetzen. Nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege können seit 2016 sogar komplett in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Pflegebedürftige können somit bis zu 3 224 Euro in der Kurzzeitpflege nutzen.

Angehörige, die mehr als zehn Stunden in der Woche pflegen, sind automatisch renten- und unfallversichert. Fallen betreuende Angehörige wegen Krankheit oder Urlaub aus, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft in Höhe von bis zu 1612 Euro jährlich (Verhinderungspflege).

Seit 2013 werden selbst organisierte, ambulant betreute Wohngruppen gefördert. Pro pflegebedürftigem Mitbewohner gibt es maximal 2 500 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 Euro je Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierefreie Umgestaltung der Wohnung. Der monatliche Zuschlag für Wohngruppen ab 2018 liegt bei 214 Euro monatlich.

Ein wesentlicher Treiber dieser ansteigenden Entwicklung sind die Babyboomer-Jahrgänge, die Ende der 1950er Jahre und in den 1960er Jahren geboren wurden und ab 2030 zunehmend die Altersgruppen mit einem höheren Pflegebedarf erreichen. Dies zeigt sich darin, dass die Zahl der Pflegebedürftigen ab diesem Zeitpunkt vor allem bei den über 80-Jährigen stark wächst. Sobald diese geburtenstarken Jahrgänge aus einer Altersgruppe herauswachsen, sinkt aufgrund schwächerer nachrückender Jahrgänge in der Regel auch wieder die Zahl der Pflegebedürftigen in dieser Altersgruppe. Bis 2050 könnte die Zahl auf über fünf Millionen steigen.

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