Baumfällen ist umlagefähig

Mieter muss Kosten für das Abholzen kranker Bäume tragen

lk Hitzacker. In ihrem heutigen Beitrag für unsere Serie Mietrecht aktuell befasst sich Fachanwältin Barbara Schneeberg mit folgendem Fall: Muss der Mieter die Kosten für die Fällung kranker Bäume tragen?

Der Fall: Das Landgericht München hatte vor wenigen Wochen über folgenden Fall zu entscheiden: Der Vermieter ließ bereits abgestorbene und ersichtlich absterbende Bäume auf dem Grundstück des Mehrfamilienhauses fällen und entsorgen. Er sorgte nicht für eine Neu- beziehungsweise Ersatzanpflanzung. Die Kosten für die Baumfällung und Entsorgung legte er im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter um. Der Mieter akzeptierte diese Umlage nicht und begründete seine Verweigerung, die Kosten zu tragen, damit, dass es sich bei den Baumfällkosten nicht um laufend entstehende Kosten, sondern um Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zur Beseitigung eines Mangels handelt. Diese könnten nicht auf den Mieter umgelegt werden, auch weil der Vermieter keine Neuanpflanzung vorgenommen habe. Das Amtsgericht München schloss sich der Rechtsauffassung des Vermieters an und entschied, dass die Kosten für das Fällen und den Abtransport der kranken und morschen Bäume unter die Position „Gartenpflege“ fallen und nach der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegbar sei. Der Mieter legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts München Berufung ein.

Die Entscheidung: Die Berufung des Mieters blieb erfolglos. Auch das Landgericht München gab dem Vermieter im Berufungsverfahren Recht. Bei Baumfällkosten zur Beseitigung von kranken, morschen oder abgestorbenen Bäumen handele es sich – unabhängig davon, ob eine Ersatzanpflanzung durch den Vermieter erfolgt – um im Mietverhältnis umlagefähige Kosten der Gartenpflege. Der Verweis des Mieters auf eine fehlende wiederkehrende Entstehung dieser Kosten rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung, da es nicht auf die Intervalle ankomme, in denen bestimmte Arbeiten zu erledigen seien, sondern alleine darauf, ob bestimmte Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen, laufend ausgeführten Gartenpflege gehören, so das Landgericht München. Der Mieter könne auch nicht eine besondere Schutzwürdigkeit für erst nach Jahrzehnten entstehende Baumfällkosten in Anspruch nehmen. Die Betriebskostenverordnung erlaube, dass auch Betriebskosten, die zugehörige Kosten der Instandsetzung sind, wie für die Erneuerung von Gehölzen, als Kosten der Gartenpflege umgelegt werden dürfen.

Hinweis: Das Landgericht München hat sich umfangreich und ausführlich mit dem aktuellen Meinungsstand zur Umlagefähigkeit von Baumfällkosten des Vermieters bei krankheitsbedingt abholzungsbedürftigen Bäumen in der Entscheidung mit der Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt. Andere Gerichte und auch Literaturmeinungen sind der Rechtsauffassung, dass eine Umlagefähigkeit nicht gegeben sei, da der Vermieter eine Neu- beziehungsweise Ersatzanpflanzung unterlässt und es sich bei den Kosten für Fällung und Entsorgung um einmalig auftretende Kosten handele – und nicht um laufende. Der Streit wird anhalten, da es bislang noch keine obergerichtliche Entscheidung gibt. Das Landgericht München hat im obigen Fall die Revision nicht zugelassen, diese hätte zu einer obergerichtlichen Entscheidung führen können.

Die Serie wird fortgesetzt.

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