Das Mietrecht in der Corona-Zeit

Kiebitz-Serie: Informationen über Mietzahlungen und Kündigungen im Wohnraummietrecht

lk Hitzacker. In ihrem heutigen Beitrag für unsere Serie Mietrecht aktuell beschäftigt sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Wohnungsmarkt. Durch die Medien geistern zahlreiche Informationen, die Mieter und Vermieter seit März 2020 mehr und mehr verunsichern. Nachfolgend einige Hinweise zur Auswirkung der Pandemie auf die Vermietung von Wohnraum:

  • Mietzahlungen und Kündigungen im Wohnraummietrecht: Die Mietverhältnisse bleiben bestehen, wie sie vereinbart wurden. Während der Covid-19-Pandemie sind Mieter weiter verpflichtet, ihre Miete inklusive Betriebs-und Heizkosten wie vertraglich vereinbart fristgerecht zu bezahlen. Zahlt der Mieter seine monatliche Miete nicht oder nicht vollständig, kommt er mit der Mietzahlung in Zahlungsverzug und muss hierfür Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zahlen.
    Zahlt er in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2020 seine Miete nicht oder nicht vollständig, darf der Vermieter das Mietverhältnis aus diesem Grund nicht kündigen. Der Mieter hat bis zum 30. Juni 2022, die in dem oben genannten Zeitraum angehäuften Mietschulden auszugleichen.
    Erst ab dem 1. Juli 2022 darf der Vermieter das Mietverhältnis wieder wegen der Mietschulden jedoch ausschließlich den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 betreffend kündigen und die Zahlungsansprüche gerichtlich geltend machen.
    Der Mieter, der die Miete zwischen dem 1. April bis 30. Juni 2020 nicht oder nicht vollständig zahlt, muss seine finanziellen Schwierigkeiten glaubhaft machen und er muss belegen, dass diese durch Corona ausgelöst wurden. Der Vermieter kann eine detaillierte Begründung von dem Mieter verlangen, etwa die Umsatzzahlen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bei einem Gewerbemieter. Wohnungsmieter müssen nachweisen, dass sie staatliche Leistungen wie Wohngeld beantragt haben, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall vorlegen. Auch Gewerbemieter müssen ihre Anträge auf staatliche Zuschüsse oder Darlehen vorlegen.
    Der Mieter hat keinen Anspruch auf Stundung der Miete gegenüber dem Vermieter, da die Mietzahlungspflicht grundsätzlich in vollem Umfang fortbesteht. Die Vereinbarung von Mietstundungen sind individuelle, in beiderseitigem Einvernehmen getroffene Absprachen. Der Mieter sollte jedoch bedenken, dass er zumindest die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen leistet, sofern er von der Corona-Pandemie finanziell betroffen ist und dies nachweisen kann. Die Betriebskostenvorauszahlungen ermöglichen dem Vermieter die Bedienung laufender Bewirtschaftungskosten und vermeidet hohen Verwaltungsaufwand, sowie Missverständnisse bei der nächsten Jahresabrechnung. Außerdem wird der Mieter möglicherweise vor hohen Nachzahlungen bewahrt.
    Der Mieter kann die monatliche Miete nur dann mindern, wenn ein erheblicher Mangel an der Mietsache vorliegt, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung aufhebt.
    Weder fehlende Einnahmen noch eine Quarantäne des Mieters oder eines anderen Bewohners im Haus begründen einen Mangel an der Mietsache, der zur Minderung berechtigt. Behördliche Einschränkungen der Nutzung von Gewerberäumen oder gar eine behördlich angeordnete Schließung sind nicht dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuzuordnen.
  • Reparaturen, Handwerker und so weiter: Hier kommt es bei bewohnten Wohnungen auf den Einzelfall an, zum Beispiel auf die Zustimmung des Mieters. Werden Arbeiten durchgeführt, müssen Abstandsregeln eingehalten und Hygienevorkehrungen getroffen werden. Es sollte abgewogen werden, wie dringend die Reparatur ist. Ein Zutrittsverweigerungsrecht dürften die Mieter haben, die behördlicherseits unter Quarantäne gestellt sind oder die zu einer gesundheitlichen Risikogruppe gehören. Treten Mängel oder Schäden auf, die eine Gefahr für die Bewohner oder das Eigentum des Vermieters darstellen (Wasserschaden, Heizungsausfall), müssen diese weiterhin umgehend behoben werden. Der Vermieter hat hier einen Duldungsanspruch gegenüber dem Mieter.
    Die Ablesung der Zähler in den Wohnungen durch einen Dienstleister ist nicht notwendig. Die Zählerablesung sollte daher entweder verschoben oder durch Mieter selbst vorgenommen werden. Die Zählerstände können von den Mietern per Telefon/E-Mail/Post an den Dienstleister oder Vermieter weitergegeben werden. Zähler, die sich in den gemeinschaftlich genutzten Bereichen befinden, können weiterhin unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygienestandards vom Dienstleister abgelesen werden. Die Fernablesung der Zähler bleibt weiterhin möglich, da hierfür die Wohnungen nicht betreten werden müssen.
    Schornsteinfeger dürfen ihren Tätigkeiten nachgehen, sofern die Sicherheits- und Hygieneregelungen eingehalten werden. Dies betrifft die Arbeiten auf dem Dach oder im Heizungskeller. Der Einsatz in Wohnungen ist aufgrund der Kontaktbeschränkungen auf nicht verschiebbare oder sicherheitsrelevante Maßnahmen zu begrenzen.

Die Serie wird fortgesetzt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert